Härtefälle

Heil-und Kostenplan

Vor Beginn der prothetischen Behandlung wird ein Heil-und Kostenplan erstellt, der bei der zuständigen Krankenkasse geprüft und genehmigt werden muss.

Für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) und Suprakonstruktionen zahlen die Krankenkassen seit Januar 2005 einen klar kalkulierbaren, festgelegten Betrag – den befundorientierten Festzuschuss. Dieser Erstattungsbetrag orientiert sich am konkreten Befund (z.B. „fehlender Zahn im Unterkiefer“). Das bedeutet: Alle Versicherten bekommen bei gleichem Befund den gleichen Betrag von ihrer Kasse erstattet. Die Festzuschüsse decken mindestens 50 Prozent der vorher festgelegten, medizinisch notwendigen Versorgung für diesen konkreten Befund ab. Die andere Hälfte der Kosten zahlt der Versicherte. Wünscht er eine höherwertige Versorgung, beispielsweise ein Implantat statt einer Brücke, bekommt er ebenfalls den Festzuschuss. Die über diesen hinausgehenden Kosten zahlt der Versicherte aus eigener Tasche.

Härtefallregelung:

Versicherte werden beim Zahnersatz von den Eigenanteilen weitgehend befreit, wenn sie unzumutbar belastet werden. Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn ihre monatlichen Bruttoeinnahmen 2020 die Grenze von

Alleinstehend                                    1274,00 Euro

mit einem Angehörigen                 1751,75 Euro

mit zwei Angehörigen                     2070,25 Euro

Jeder weitere Angehörige             + 318,50 Euro

nicht übersteigen.

Wichtig:

Wer von den Zuzahlungen zu Arznei- und Heilmitteln befreit ist, fällt nicht automatisch unter die Härtefallregelung bei Zahnersatz. Für die Versorgung mit Zahnersatz ist stets eine gesonderte Antragstellung und Prüfung erforderlich.

 

Antrag notwendig

Die Zuschüsse im Rahmen der Härtefallregelungen müssen bei der Krankenkasse beantragt werden. Dies sollte immer vor Beginn der Behandlung geschehen – am besten direkt mit dem Einreichen des Heil-und Kostenplanes. Verlassen Sie sich dabei nicht auf mündliche, sondern nur auf schriftliche Zusagen, damit die Kostenfrage eindeutig geklärt ist. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, so haben Sie Anspruch auf den zusätzlichen Festzuschuss.

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