Härtefälle

Heil-und Kostenplan

Vor Beginn der prothetischen Behandlung wird ein Heil-und Kostenplan erstellt, der bei der zuständigen Krankenkasse geprüft und genehmigt werden muss.

Für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) und Suprakonstruktionen zahlen die Krankenkassen seit Januar 2005 einen klar kalkulierbaren, festgelegten Betrag – den befundorientierten Festzuschuss. Dieser Erstattungsbetrag orientiert sich am konkreten Befund (z.B. „fehlender Zahn im Unterkiefer“). Das bedeutet: Alle Versicherten bekommen bei gleichem Befund den gleichen Betrag von ihrer Kasse erstattet. Die Festzuschüsse decken mindestens 50 Prozent der vorher festgelegten, medizinisch notwendigen Versorgung für diesen konkreten Befund ab. Die andere Hälfte der Kosten zahlt der Versicherte. Wünscht er eine höherwertige Versorgung, beispielsweise ein Implantat statt einer Brücke, bekommt er ebenfalls den Festzuschuss. Die über diesen hinausgehenden

Wichtig:

Wer von den Zuzahlungen zu Arznei- und Heilmitteln befreit ist, fällt nicht automatisch unter die Härtefallregelung bei Zahnersatz. Für die Versorgung mit Zahnersatz ist stets eine gesonderte Antragstellung und Prüfung erforderlich.

 

Antrag notwendig

Die Zuschüsse im Rahmen der Härtefallregelungen müssen bei der Krankenkasse beantragt werden. Dies sollte immer vor Beginn der Behandlung geschehen – am besten direkt mit dem Einreichen des Heil-und Kostenplanes. Verlassen Sie sich dabei nicht auf mündliche, sondern nur auf schriftliche Zusagen, damit die Kostenfrage eindeutig geklärt ist. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, so haben Sie Anspruch auf den zusätzlichen Festzuschuss.

Comments are closed.